Kom­men­de Abmahn­wel­le – Goog­le Fonts und indi­vi­du­el­les Unwohlsein

Im Urteil Az. 3 O 17493/20 hat das LG Mün­chen das Ver­wen­den von Goog­le Fonts ver­bo­ten, weil dabei uner­laubt per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in die USA wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Die IP-Daten sind vom Schutz­be­reich der DSGVO umfasst und ver­let­zen das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Zumeist erfolgt kei­ne Ein­wil­li­gung des jewei­li­gen Sei­ten­nut­zers, so dass die Rich­ter die Rech­te als ver­letzt ansa­hen. Im gegen­ständ­li­chen Ver­fah­ren erhielt der Klä­ger auch einen Scha­den­er­satz­an­spruch in Höhe von 100 EUR zugebilligt.

Wegen des „Kon­troll­ver­lusts“ und des „indi­vi­du­el­len Unwohl­seins“ auf Grund des feh­len­den Daten­schutz­ni­veaus, for­dern nun ver­stärkt Betrof­fe­ne von Sei­ten­be­trei­bern den Scha­den­er­satz, der sich am LG Mün­chen ori­en­tiert. Bekannt sind Fäl­le mit For­de­run­gen zwi­schen 100 EUR und 500 EUR. Hier set­zen auch vie­le auf Abmah­nun­gen spe­zia­li­sier­te Anwalts­kanz­lei­en an und erwei­tern ihre Tätig­keits­fel­der – erfolg­reich. Soll­te ein Schrei­ben die­ser „Fach­kanz­lei­en“ ein­ge­hen, emp­fiehlt es sich, sich schnells­tens fach­kun­di­gen Rat einzuholen.

Wir sind seit 2018 im Bereich des Daten­schut­zes für unse­re Man­dan­ten aktiv. Gern unter­stüt­zen wir Sie mit unse­rer Exper­ti­se. Emp­feh­lens­wert ist, im Vor­feld die „offe­nen Flan­ken“ im Daten­schutz zu schlie­ßen. Soll­te dies nicht mehr mög­lich sein, über­neh­men wir auch gern die Ver­tei­di­gung und Rechts­durch­set­zung über unser Büro in Leip­zig für Sie. Jetzt Kon­takt aufnehmen.

(Quel­le: „Angeb­li­cher DSGVO-Ver­stoß: Abmahn­wel­le wegen Goog­le-Fonts“, heise.de)

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