Im Urteil Az. 3 O 17493/20 hat das LG München das Verwenden von Google Fonts verboten, weil dabei unerlaubt personenbezogene Daten in die USA weitergegeben werden. Die IP-Daten sind vom Schutzbereich der DSGVO umfasst und verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zumeist erfolgt keine Einwilligung des jeweiligen Seitennutzers, so dass die Richter die Rechte als verletzt ansahen. Im gegenständlichen Verfahren erhielt der Kläger auch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 EUR zugebilligt.
Wegen des „Kontrollverlusts“ und des „individuellen Unwohlseins“ auf Grund des fehlenden Datenschutzniveaus, fordern nun verstärkt Betroffene von Seitenbetreibern den Schadenersatz, der sich am LG München orientiert. Bekannt sind Fälle mit Forderungen zwischen 100 EUR und 500 EUR. Hier setzen auch viele auf Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzleien an und erweitern ihre Tätigkeitsfelder – erfolgreich. Sollte ein Schreiben dieser „Fachkanzleien“ eingehen, empfiehlt es sich, sich schnellstens fachkundigen Rat einzuholen.
Wir sind seit 2018 im Bereich des Datenschutzes für unsere Mandanten aktiv. Gern unterstützen wir Sie mit unserer Expertise. Empfehlenswert ist, im Vorfeld die „offenen Flanken“ im Datenschutz zu schließen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, übernehmen wir auch gern die Verteidigung und Rechtsdurchsetzung über unser Büro in Leipzig für Sie. Jetzt Kontakt aufnehmen.
(Quelle: „Angeblicher DSGVO-Verstoß: Abmahnwelle wegen Google-Fonts“, heise.de)