Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einem Arbeitnehmer eine Rekordsumme als Schadensersatz zugesprochen. Sein ehemaliger Arbeitgeber hat sein Auskunftsverlangen über gespeicherte personenbezogene Daten nicht erfüllt. Der Kläger hatte gemäß Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Auskunft über die von der Firma verarbeiteten Daten sowie eine Kopie dieser Daten verlangt, was zunächst nicht erfüllt wurde. Nach 20 Monaten und während des Prozesses legte der Arbeitgeber die Unterlagen vor.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann der Arbeitnehmer den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangen, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt. Der Kläger machte deshalb 10.000,00 EUR als Schadensersatz geltend, da der Beklagte mit der Weigerung, die Auskunft zu erteilen, gegen die Pflichten aus der DSGVO verstoßen hatte.
Das Arbeitsgericht Oldenburg gab dem Kläger recht und sprach ihm die geforderte Summe zu. Wir wissen nicht, ob das Urteil bereits rechtskräftig ist und der Sachverhalt ggf. in einer höheren Instanz weiter verhandelt wird.
Nach unserer Erfahrung, haben vor allem mittlere und kleinere Unternehmen noch viel Luft nach oben, bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Das dies schnell teuer werden kann, zeigt das aktuelle Urteil.
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